A) Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Ein Werk-, Werkliefer- oder Kaufvertrag kommt mit uns erst zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht. Diese ist auch für den Umfang unserer Liefer- oder Leistungsverpflichtung maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht oder sonstige Rechte auf geistiges Eigentum; sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns unsererseits, die uns von dem Kunden übergebenen Pläne oder sonstige Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet worden sind, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung netto ab unserem Betrieb ausschließlich Verladung und Verpackung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit Forderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind.
5. Gegenüber Unternehmen ist der Verkäufer berechtigt, auch vor Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss den Preis entsprechend anzupassen, wenn dies durch höhere Einkaufspreise erforderlich wird.
Der Käufer ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Bei Abnahmeverweigerung ist der Verkäufer berechtigt, eine Entschädigung von mindestens 15% des Gesamtpreises oder des Preises des nicht angenommenen Teils der Ware zuzüglich der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Die Entschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
6. Die Zahlungsbedingungen sind dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die Zahlung hat in Euro und in voller Höhe und Frist wie auf der Rechnung vermerkt an uns zu erfolgen.
7. Scheck und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen, die Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Durch Domizil- und Zahlungsvermerke wird der Zahlungs- und Erfüllungsort, sowie der Gerichtsstand nicht verändert.
8. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb des Zahlungszieles der Rechnung oder ansonsten innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung nach, gerät er in Verzug. Es werden dann Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG berechnet. Ist der Besteller Kaufmann, so werden Verzugszinsen i.H.v. 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG berechnet. Uns steht es frei, einen ggfs. höheren Verzugsschaden bei Nachweis geltend zu machen.
9. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
10. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und der Käufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz, sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers.
11. Die von uns in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet wird. Bei dem von uns genannten Liefertermin handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der evtl. vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes durch Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, verzögert wird. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Erwächst dem Kunden infolge einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern, die für jede Woche der Verspätung 0.5% im ganzen aber höchstens 5% des Wertes der Gesamtlieferung beträgt.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
12. Wird der Liefergegenstand dem Abnehmer zugesandt, so geht mit seiner Auslieferung an das von uns mit dem Versand beauftragte Unternehmen, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, unabhängig davon, von wo aus die Versendung erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
13.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Für Kaufleute gelten ergänzend die Absätze 13.2 – 13.8.
13.2. Der Kunde darf bis auf Widerruf ihm gelieferte Ware in seinem Handelsgeschäft im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder Ratenzahlung/Zahlungsaufschub nur unter Vereinbarung eines (verlängerten) Eigentumsvorbehaltes für unsere GmbH an seinen Abnehmer weiterverkaufen.
13.3. Kommt der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug, dann gelten die Forderungen des Käufers aus dem Verkauf von Vorbehaltsware an seine Abnehmer als an uns sicherheitshalber abgetreten. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Adressen seiner Abnehmer von Vorbehaltsware und die Höhe der Wiederverkaufspreise an uns zum direkten Einzug mitzuteilen. Die Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware erlischt nicht dadurch, dass der Käufer oder sein Abnehmer die Forderung zum Gegenstand eines Kontokorrents macht.
13.4. Im Falle der Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Lieferpreises einschließlich MwSt.
13.5. Kommt der Kunde gegenüber uns in Zahlungsverzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, sind wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuholen und auf Kosten des Käufers freihändig zu veräußern. Der Käufer oder, bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, sein Abnehmer sind verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
13.6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit geben.
13.7. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns sofort zu unterrichten und uns bei der Freigabebemühung zu unterstützen, ggf. selbst Rechtsbehelfe zu Gunsten von uns einzulegen.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer bei einem Weiterverkauf der Ware auf Kredit zu sichern.
13.8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Sicherungen abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
14. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Ist der Kunde Kaufmann so gilt für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wurde.
Wenn ein Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist München Gerichtsstand für alle Ansprüche in Zusammenhang mit der Bestellung. Ist der Kunde Kaufmann gilt als Gerichtsstand München Ist eine Regelung der AGB’s unwirksam oder nichtig, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB`s im übrigen.
B) Besondere Lieferbedingungen
Zusätzlich zu den vorstehend genannten Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die Lieferung von Serienanfertigungen sowie die Übernahme von Entwicklungs- und Marketingaufträgen folgende besonderen Bedingungen.
I. Lieferung von Seriengeräten
1. Ist ein von uns serienmäßig angefertigtes Gerät mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird es innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schadhaft, kann der Kunde wahlweise Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Gelingt uns die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder auf Herabsetzung des Kaufpreises.
Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Ware-, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden und läuft auf 2 Jahre. Für Kaufleute spätestens nach 12 Monaten, nachdem die Ware unseren Betrieb verlassen hat.
Falls wir eine uns gestellte Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz zu leisten oder den Mangel behoben zu haben, oder die Nachbesserung fehlschlägt, hat der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht zum Rücktritt oder auf Herabsetzung des Kaufpreises. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungspflicht neu zu laufen.
2. Im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften haften wir für Schäden. Darüber hinaus haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftgesetz.
3. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht sagen wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu, im Rahmen unseres Kundenservices Mängel an den von uns gelieferten Geräten zu beheben. Die hierfür anfallenden Kosten für Lohn-, Material- und sonstigen Aufwand gehen zu Lasten des Kunden
II. Entwicklungsaufträge
1. Bei Entwicklungsaufträgen verpflichten wir uns, für das von dem Kunden vorgegebene Problem die zweckmäßigste und wirtschaftlichste Lösung nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik und aufgrund der technischen Möglichkeiten unseres Betriebes anzustreben.
Bei jedem Entwicklungsauftrag sind wir berechtigt, von dem Kunden ein Pflichtenheft zu verlangen, welches Bestandteil dieses Vertrages wird. Für den Fall, dass sich die gewünschten Eigenschaften des zu entwickelnden Objektes nur annäherungsweise definieren lassen, sind wir berechtigt, dem Kunden ein Arbeitsprogramm zu übergeben, welches ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages wird.
Wir verpflichten uns, die darin ausgewiesenen Leistungen auszuführen. Falls wir nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Überzeugung gelangen, dass das von dem Kunden beschriebene Entwicklungsergebnis nicht von uns erreicht werden kann, sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, den Entwicklungsauftrag neu zu definieren. Falls das nicht geschieht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wir verpflichten uns, sämtliche von uns dem Kunden im Rahmen des Entwicklungsauftrages übergebene Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Soweit es erforderlich ist, sind wir jedoch berechtigt, andere Firmen oder Personen, die für uns als Subunternehmer tätig sind, bei der Ausführung von Entwicklungsaufträgen einzuschalten. In diesem Fall verpflichten wir uns unseren Vertragspartnern diejenigen Verpflichtungen aufzuerlegen, die sich aus diesem Vertrag gegenüber dem Kunden ergeben.
3. Wir stellen den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten an dem von uns entwickelten Objekt frei. Wir sind berechtigt, auf eigene Kosten auch nach der Abnahme des Entwicklungsobjektes Änderungen daran vorzunehmen, soweit dies aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter erforderlich ist.
4. Sämtliche Rechte an einer von uns mitgelieferten Software verbleiben bei uns. Der Kunde ist verpflichtet, diese Software ausschließlich für den Einsatz unseres Gerätes zu verwenden und entsprechende Verpflichtungen auch Dritten aufzuerlegen, an die er das Gerät weiter liefert.
Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung durch den Kunden oder Dritte, denen er die Software zugänglich gemacht hat, berechtigt uns, Schadensersatz zu verlangen.
5. Ein von uns aufgrund eines Entwicklungsauftrages hergestellter Prototyp wird von uns auf Kosten und Risiko des Kunden an den von ihm bezeichneten Installationsort geliefert. Im Anschluss daran wird anhand eines Probelaufes eine Funktionsprüfung durchgeführt. Hierüber ist ein Protokoll zu erstellen, welches von dem Kunden und uns zu unterzeichnen ist. Falls der Kunde in dem Protokoll keine wesentlichen Beanstandungen schriftlich festhält, gilt der Prototyp als abgenommen.
Wir verpflichten uns, dem Kunden unverzüglich nach der Abnahme und Zahlung des vereinbarten Werklohnes das gesamte zu dem Entwicklungsobjekt gehörige Dokumentationsmaterial auszuhändigen, insbesondere die (vorläufige oder eine verkürzte) Bedienungsanleitung.
Soweit dies Gegenstand des Entwicklungsauftrages ist, verpflichten wir uns auch, dem Kunden ein Konzept für die Serienproduktion in unserem Betrieb auszuliefern. Die darin evtl. genannten Kosten beruhen auf dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Lohn-, Material- und Energiepreisen und sind für uns unverbindlich.
6. Im Rahmen von Entwicklungsaufträgen übernehmen wir eine Gewährleistung nur für technische Eignung und Qualität des von uns verwendeten Materials in dem oben unter Ziffer BI1 beschriebenen Umfangs. Ansonsten richten sich die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche nach Ziffer BI2.
Soweit wir die Entwicklungsaufträge zu Festpreisen übernehmen, sind wir berechtigt, von dem Kunden unter Offenlegung unserer Kalkulation und unter Nachweis der bis dahin angefallenen Kosten eine Preiserhöhung zu verlangen, wenn der ursprünglich vereinbarte Preis zur Deckung der Entwicklungskosten einschließlich der bei uns angefallenen Gemeinkosten und eines angemessenen Gewinnzuschlages nicht ausreicht. Falls eine Einigung über die Preiserhöhung nicht zustande kommt, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall verpflichten wir uns, sämtliche bis dahin erzielten Entwicklungsergebnisse dem Kunden zugänglich zu machen.